Ausbaus, der Instandhaltung und der Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur an Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Unternehmen auslagern, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren oder von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden. Der Betreiber von Eisenbahnanlagen behält die Aufsichtsbefugnis über und trägt die endgültige Verantwortung für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Funktionen. Jede Stelle, die wesentliche Funktionen wahrnimmt, muss den §§ 8, 8a, 8b und 8d genügen.
(2) Vorbehaltlich der Überwachung durch die Regulierungsbehörde kann der Betreiber von Eisenbahnanlagen in diskriminierungsfreier Weise Kooperationsvereinbarungen mit einem oder mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen schließen, die den Zugangsberechtigten oder Endnutzern Vorteile bieten sollen, wie niedrigere Kosten oder höhere Leistungsfähigkeit des von der Vereinbarung erfassten Teils des Netzes. Die Kooperationsvereinbarungen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Abschluss anzuzeigen. Im Rahmen der Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarungen kann die Regulierungsbehörde in begründeten Fällen dazu raten, sie zu beenden. § 67 bleibt unberührt.
§ 8d Finanzielle Transparenz (1) Die Einnahmen aus dem Betrieb von Eisenbahnanlagen, einschließlich Zuwendungen durch öffentliche Gelder dürfen vom Betreiber von Eisenbahnanlagen unter Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Verfahren ausschließlich zur Finanzierung seiner eigenen Geschäftstätigkeit, einschließlich der Bedienung seiner Darlehen, verwendet werden. Der Betreiber von Eisenbahnanlagen kann Gewinne auch für die Zahlung von Dividenden an die Eigentümer des Unternehmens verwenden. Zu diesen Eigentümern dürfen Gebietskörperschaften oder private Anteilseigner gehören, nicht jedoch
Unternehmen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und die sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch diesen Betreiber von Eisenbahnanlagen kontrollieren.
(2) Ist die Gebietskörperschaft mit dem Betreiber von Eisenbahnanlagen über eine Muttergesellschaft verbunden, ist eine Gewinnabführung an die Muttergesellschaft zulässig, soweit diese den Gewinn ihrerseits an die Gebietskörperschaft abführt.
(3) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen darf einem Eisenbahnverkehrsunternehmen weder direkt noch indirekt Darlehen gewähren.
(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen Betreibern von Eisenbahnanlagen weder direkt noch indirekt Darlehen gewähren.
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 dürfen Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens gewährt, ausgezahlt und bedient werden, wenn dies zu Marktsätzen und -​bedingungen geschieht, die das individuelle Risikoprofil des betreffenden Unternehmens widerspiegeln.
(6) Die dem Betreiber von Eisenbahnanlagen von anderen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens angebotenen Dienstleistungen werden auf der Grundlage von Verträgen erbracht und
1.
entweder nach Marktpreisen oder
2.
nach Preisen, die die Produktionskosten widerspiegeln, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne
bezahlt.
(7) Verbindlichkeiten des Betreibers von Eisenbahnanlagen werden eindeutig getrennt von Verbindlichkeiten anderer rechtlicher Einheiten vertikal integrierter Unternehmen ausgewiesen. Derartige Verbindlichkeiten werden gesondert bedient. Zulässig ist jedoch, dass die abschließende Begleichung der Verbindlichkeiten über ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten