- der Erstellung des Netzfahrplans, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,
- 3.
- die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,
- 4.
- die beabsichtigte Entscheidung über die Ablehnung eines Rahmenvertrages,
- 5.
- die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen,
- 6.
- die beabsichtigte Festlegung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und
- 7.
- die beabsichtigte Entscheidung über die Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität im Sinne des § 44 Absatz 1.
§ 73 Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde (1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von
- 1.
- zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3,
- 2.
- einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2,
- 3.
- sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4,
- 4.
- sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5,
- 5.
- sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und
- 6.
- sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7
(2) Vor Ablauf der Frist
- 1.
- kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder Festlegung dem Zugangsberechtigten nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Festlegung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf veröffentlichen und
- 2.
- treten die in Absatz 1 Nummer 4 erfassten Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelthöhen nicht in Kraft.
- 1.
- in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 eine wirksame Mitteilung oder Veröffentlichung möglich ist und
- 2.
- in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich ist.