§ 16 ERegG - Durchführungsrechtsakt über den Zugang zu Leistungen
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§ 16 Durchführungsrechtsakt über den Zugang zu LeistungenDie §§ 13, 14 und 15 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.