§ 18 ERegG - Effektive Nutzung der Schienenwegkapazität
§ 18 Effektive Nutzung der Schienenwegkapazität Die Regelungen über Entgelte und Kapazitätszuweisungen für Schienenwege nach diesem Gesetz sind so auszulegen, dass es den Betreibern der Schienenwege ermöglicht wird, die verfügbare Schienenwegkapazität zu vermarkten und so effektiv wie möglich zu nutzen.