§ 6 ERegG - Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen
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§ 6 Führung der EisenbahnverkehrsunternehmenDie Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, die für Wirtschaftsunternehmen gelten. Diese Verpflichtung gilt auch für ihnen auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sowie für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge, über die sie mit den zuständigen Behörden Verträge schließen.
Diskussion zu § 6 ERegG
LX
25.06.2025 23:05
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