- 1.
den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Union,
- 2.
die Förderung der zügigen und effizienten Einführung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,
- 3.
den Austausch bewährter Praktiken,
- 4.
die Überwachung und den Vergleich der Leistungen,
- 5.
den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2012/34/EU,
- 6.
die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und
- 7.
die Erörterung der Anwendung der Zusammenarbeit im Rahmen der §§ 41 und 47.