Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

Teil 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich Zweck dieses Gesetzes ist die beschleunigte Digitalisierung der Energiewende im Interesse einer nachhaltigen, verbrauchergerechten und treibhausgasneutralen Energieversorgung, eines verbesserten, datengestützten Netzbetriebs und einer effizienten und nachhaltigen, datengestützten Netzplanung. Dazu trifft es Regelungen
1.
zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
2.
zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers,
3.
zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb,
4.
zu technischen Mindestanforderungen an Smart-​Meter-Gateways und den Einsatz von intelligenten Messsystemen,
5.
zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation und zur allgemeinen Datenkommunikation mit Smart-​Meter-Gateways,
6.
zur Verarbeitung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1.
Anlagenbetreiber: der Betreiber von Anlagen nach dem Erneuerbare-​Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) oder dem Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Anschlussnehmer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist oder die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Energieversorgungsnetz angeschlossen wird,
3.
Anschlussnutzer: der zur Nutzung des Netzanschlusses berechtigte Letztverbraucher oder Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-​Energien-Gesetz oder dem Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetz,
4.
grundzuständiger Messstellenbetreiber: der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ab dem in § 11 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt oder ein Dritter, dem aufgrund eines Verfahrens nach den §§ 41 und 43 die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb erfolgreich übertragen worden ist,
5.
Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs für alle Messstellen des jeweiligen Netzgebiets solange und soweit kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt,
6.
Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im jeweiligen Netzgebiet für diejenigen Messstellen, die nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 mit modernen Messeinrich‑