c)
einen gesicherten Empfang von Messwerten von Strom-​, Gas-, Wasser-​ und Wärmezählern sowie von Heizwärmemessgeräten zu ermöglichen und
d)
eine gesicherte Anbindung von Erzeugungsanlagen, Anzeigeeinheiten und weiteren lokalen Systemen zu ermöglichen,
4.
ein Smart-​Meter-Gateway beinhalten, das
a)
offen für weitere Anwendungen und Dienste ist und dabei über die Möglichkeit zur Priorisierung von bestimmten Anwendungen verfügt, wobei nach Anforderung der Netzbetreiber ausgewählte energiewirtschaftliche und in der Zuständigkeit der Netzbetreiber liegende Messungen und Schaltungen stets, vorrangig und ausschließlich durch den Smart-​Meter-Gateway-Administrator über das Smart-​Meter-Gateway ermöglicht werden müssen,
b)
ausschließlich durch den Smart-​Meter-Gateway-Administrator konfigurierbar ist und
c)
Software-​Aktualisierungen empfangen und verarbeiten kann,
5.
die Grenzen für den maximalen Eigenstromverbrauch für das Smart-​Meter-Gateway und andere typischerweise an das intelligente Messsystem angebundene Komponenten einhalten, die von der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 1 Nummer 4 festgelegt werden und
6.
die Stammdaten angeschlossener Anlagen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach dem Erneuerbare-​Energien-Gesetz und dem Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetz übermitteln können.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen müssen mit Ausnahme von Nummer 5 nicht von Messsystemen erfüllt werden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten.
(3) Für mehrere Zählpunkte können die Anforderungen nach Absatz 1 auch mit nur einem Smart-​Meter-Gateway leitungsgebunden oder drahtlos in räumlicher Nähe einer Liegenschaft realisiert werden, soweit die Einsichts-​ und Informationsrechte nach den §§ 53 und 61 sowie die gleichen Funktions-​ und Sicherheitsanforderungen wie bei der Bündelung der Zählpunkte an einem Netzanschluss gewährleistet sind. Als räumlicher Nahbereich einer Liegenschaft gelten auch Zählpunkte an mehreren Netzanschlüssen im Bereich desselben Netzknotens gleicher Spannungsebene. Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, so haben diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen.
§ 22 Mindestanforderungen an das Smart-​Meter-Gateway durch Schutzprofile und Technische Richtlinien (1) Das Smart-​Meter-Gateway eines intelligenten Messsystems hat zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität nach dem Stand der Technik folgende Anforderungen zu erfüllen an
1.
die Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Zeitstempelung, Übermittlung, Speicherung und Löschung, von Messwerten, damit zusammenhängenden Daten und weiteren über ein intelligentes Messsystem oder Teile davon geleiteten Daten,
2.
den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher-​ und Verarbeitungsmedium abgelegten Messdaten,
3.
die sichere Zeitsynchronisation des Smart-​Meter-Gateways mit einer vertrauenswürdigen Zeitquelle im Weitverkehrsnetz und
4.
die Interoperabilität der intelligenten Messsysteme und Teile davon.