den kann und über Funktionalitäten zur Erfassung, Verarbeitung und Versendung von Daten verfügt,
20.
Smart-​Meter-Gateway-Administrator: eine natürliche oder juristische Person, die als Messstellenbetreiber oder in dessen Auftrag für den technischen Betrieb des intelligenten Messsystems verantwortlich ist,
21.
Smart-​Metering-Public-Key-Infrastruktur: ein System zur Ausstellung, Verteilung und Prüfung von digitalen Zertifikaten, welches die Authentizität und die Vertraulichkeit bei der Kommunikation und den gesicherten Datenaustausch der verschiedenen Marktteilnehmer mit den Smart-​Meter-Gateways sicherstellt,
22.
Stammdaten: Informationen über Art und technische Ausstattung, Ort und Spannungsebene sowie Art der kommunikativen Anbindung von an das Smart-​Meter-Gateway angeschlossenen Anlagen,
23.
Tarifierung: die Zuordnung der gemessenen elektrischen Energie oder Volumenmengen zu verschiedenen Tarifstufen,
24.
technischer Betrieb des intelligenten Messsystems: die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des Smart-​Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von modernen Messeinrichtungen und anderen an das Smart-​Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen sowie Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und sonstiger Dienste,
25.
technischer Betrieb der Messstelle: die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung der modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme einschließlich der informationstechnischen Anbindung von Messeinrichtungen und anderen an das Smart-​Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen sowie Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und sonstiger Dienste,
26.
Wurzelzertifikat: ein auf dem Gebiet der Kryptografie und Informationssicherheit selbst signiertes Zertifikat der obersten Zertifizierungsinstanz, welches dazu dient, die Gültigkeit aller untergeordneten Zertifikate zu bestätigen,
27.
Zählerstandsgangmessung: die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit und stündlich ermittelter Zählerstände von Gasmengen,
28.
Zählpunkt: der Punkt, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen aus § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

Teil 2. Messstellenbetrieb

Kapitel 1. Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

§ 3 Messstellenbetrieb (1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-​Meter-Gateway-Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet. Schuldner der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Messentgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der Anschlussnutzer. Schuldner der Entgelte für Zusatzleistungen ist nach Maßgabe von § 34 Absatz 2 und 3 jeweils der Besteller von Zusatzleistungen. Hat der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag nach § 9 Absatz 2 und der Energielieferant mit dem Messstellenbetreiber einen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen, ist insoweit statt des Anschlussnutzers der Ener‑