§ 13 MsbG - Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung
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§ 13 Nutzung des Verteilernetzes zur DatenübertragungDer Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt im Rahmen der technischen Möglichkeiten Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zu erhalten.