Open user menu
§ 42 MsbG - Fristen
Stand 26.05.2023
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 42 Fristen
Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen.