§ 44 MsbG - Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit
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§ 44 Scheitern einer Übertragung der GrundzuständigkeitWurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht oder scheitert ein Übertragungsverfahren aus anderem Grund, geht die Grundzuständigkeit auf den Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.