- 1.
die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,
- 2.
das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,
- 3.
die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,
- 4.
die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,
- 5.
die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,
- 6.
das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,
- 7.
Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen.