§ 51 MsbG - Anforderungen an die Verarbeitung von Daten beim Smart-Meter-Gateway; Rolle des Smart-Meter-Gateway-Administrators
§ 51 Anforderungen an die Verarbeitung von Daten beim Smart-Meter-Gateway; Rolle des Smart-Meter-Gateway-Administrators (1) Um eine Verarbeitung von Daten aus dem intelligenten Messsystem oder mit Hilfe des intelligenten Messsystems zu ermöglichen, müssen die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorab die nach § 25 Absatz 3 notwendigen Informationen übermitteln.
(2) Liegen dem Smart-Meter-Gateway-Administrator die nach Absatz 1 notwendigen Informationen vor, nimmt er unverzüglich die notwendigen Konfigurationen am Smart-Meter-Gateway vor, um im Auftrag des jeweiligen Berechtigten die Verarbeitung der Daten zu ermöglichen, soweit es der technische Betrieb zulässt; die Priorisierung aus § 25 Absatz 1 Satz 2 zugunsten der energiewirtschaftlich erforderlichen Anwendungen ist zu beachten.
Diskussion zu § 51 MsbG
LX
25.07.2025 00:55