§ 57 MsbG - Erhebung von Stammdaten
§ 57 Erhebung von Stammdaten Soweit dieses Gesetz, eine Rechtsverordnung nach den §§ 46 und 74 oder Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 es erfordern, können vom Messstellenbetreiber Stammdaten im erforderlichen Umfang und zum erforderlichen Zeitpunkt erhoben werden, insbesondere
1.
bei jedem erstmaligen Anschluss einer Anlage an ein intelligentes Messsystem und
2.
bei jeder wesentlichen Änderung eines Stammdatums.
Diskussion zu § 57 MsbG
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21.06.2025 08:32