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§ 64 MsbG - Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten
Stand 26.05.2023
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§ 64 Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten
Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen.