§ 64 MsbG - Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten
§ 64 Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen.
Diskussion zu § 64 MsbG
LX
12.09.2025 10:58