§ 65 Weitere DatenübermittlungUnbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenübermittlung über die §§ 60 bis 64 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten übermittelt werden.
Diskussion zu § 65 MsbG
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22.07.2025 19:45
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