- 1.
Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten sowie Bereitstellung von Abrechnungsinformationen an den Letztverbraucher nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 2.
Durchführung eines Lieferantenwechsels,
- 3.
Durchführung eines Tarifwechsels,
- 4.
Änderung des Messverfahrens,
- 5.
Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung,
- 6.
Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung,
- 7.
(weggefallen)
- 8.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.