§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften
1.
die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben,
2.
die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist,
3.
die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und
4.
die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben.
§ 11 Eintragungen in das Gesamtverzeichnis (1) Sofern die Rechtsanwaltskammern die in ihren Verzeichnissen enthaltenen Angaben im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis eingeben, sind die zu übertragenden Daten zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
(2) Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften die Bezeichnung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamtverzeichnis ein. Wurde für eine Vertretung, einen Abwickler oder einen Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft einzutragen.
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht den in § 16 Satz 2 genannten Personen durch geeignete technische Vorkehrungen für die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das
Gesamtverzeichnis. Dabei sind nur folgende Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig:
1.
Insolvenzrecht;
2.
Wirtschaftsrecht;
3.
Verbraucherrecht;
4.
Strafrecht;
5.
Arbeitsrecht;
6.
Umweltrecht;
7.
Recht der Europäischen Union (EU);
8.
Familienrecht;
9.
Menschen- und Bürgerrechte;
10.
Immigrations- und Asylrecht;
11.
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht;
12.
Recht der Informationstechnologie (IT);
13.
Prozessvertretung, Mediation und Schiedsverfahren;
14.
Schadensersatzrecht;
15.
Eigentumsrecht;
16.
Öffentliches Recht;
17.
Sozialrecht;
18.
Erbrecht;
19.
Steuerrecht;
20.
Verkehrs- und Transportrecht.
§ 12 Berichtigung des Gesamtverzeichnisses (1) Sofern die Rechtsanwaltskammern in ihren Verzeichnissen enthaltene Angaben in das Gesamtverzeichnis eingegeben haben, erfolgen Berichtigungen, Sperrungen, Entsperrungen und Löschungen dieser Angaben durch die Rechtsanwaltskammern im automatisierten Verfahren. Zu diesem Zweck zu übertragende Daten sind zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.