Open user menu
§ 10 RAVPV - Inhalt des Gesamtverzeichnisses
Stand 31.07.2022
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses
Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften
1.
die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben,
2.
die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist,
3.
die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und
4.
die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben.