§ 9 Führung des GesamtverzeichnissesDie Bundesrechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften. Es trägt die Bezeichnung „Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis“.
Diskussion zu § 9 RAVPV
LX
24.06.2025 22:59
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