§ 11 SeeAnlG - Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen
§ 11 Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 10 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.
Diskussion zu § 11 SeeAnlG
LX
25.07.2025 10:50