im Rahmen der gesetzlichen Regelungen festgelegt.

Teil 6. Sonstige Bestimmungen

§ 96 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats zu regeln
1.
im Bereich der zentralen Voruntersuchung von Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2
a)
weitere Untersuchungsgegenstände der zentralen Voruntersuchung über die in § 10 Absatz 1 genannten hinaus,
b)
nähere Anforderungen an den Umfang der in § 10 Absatz 1 genannten Untersuchungsgegenstände, insbesondere solche, die sich aus aktualisierten technischen Standards der Untersuchungen ergeben,
c)
ergänzende Festlegungen zu § 10 Absatz 1 Satz 3, wann eine Einhaltung des Standes von Wissenschaft und Technik vermutet wird, wenn neue technische Standards zu den genannten Untersuchungen vorliegen,
d)
Kriterien, die bei der Bestimmung der zu installierenden Leistung nach § 10 Absatz 3 und der Eignungsprüfung nach § 10 Absatz 2 zusätzlich zu berücksichtigen sind, und
e)
einzelne Verfahrensschritte der zentralen Voruntersuchung nach § 12,
2.
im Bereich der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach den §§ 16 bis 25
a)
weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Ausschreibungen; dies sind insbesondere
aa)
Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
bb)
von § 31 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes abweichende oder dessen Bestimmungen ergänzende Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten und zu den entsprechenden Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
cc)
die Festlegung, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Doppelbuchstaben aa und bb nachweisen müssen,
b)
die Festlegung von Mindestgebotswerten,
c)
eine von § 20 oder § 21 abweichende Preisbildung und den Ablauf der Ausschreibungen,
d)
die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zuschlagserteilung und die Bestimmung des Zuschlagswerts, und
3.
zur Sicherstellung der Errichtung der Windenergieanlagen auf See
a)
eine Änderung der Fristen nach § 81 oder ergänzende Fristen, insbesondere wenn die Zeitabläufe des Planfeststellungsverfahrens sich tatsächlich anders entwickeln oder sich aus der technischen Entwicklung eine wesentliche Änderung der zugrunde liegenden Bauzeiten für die Windenergieanlagen auf See oder die Offshore-​Anbindungsleitungen ergibt,
b)
von § 82 Absatz 3 abweichende oder diesen ergänzende Bestimmungen zu den Voraussetzungen eines Widerrufs des Zuschlags entsprechend einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a,
c)
Anpassungen der Höhe von Pönalen nach § 82 Absatz 1 und 2 entsprechend einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a,