- a)
- ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind,
- b)
- Bestimmungen zu einem abweichenden Ausschreibungsvolumen sowie zu Anzahl und Zeitpunkt von Gebotsterminen,
- c)
- den Umfang und die Art der Zahlungsansprüche sowie die Festlegung von Höchstwerten,
- d)
- Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
- e)
- Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sowie deren systemdienlichen Betrieb sicherstellen sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrieben in Betrieb genommen worden ist oder nicht systemdienlich betrieben wird, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung,
- f)
- Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, den im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschlag nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben,
- g)
- nähere Anforderungen an die Systemdienlichkeit, insbesondere zum systemdienlichen Standort, zur Flexibilität und zum Betrieb der Anlagen, zu den zulässigen Vollbe‑
- nutzungsstunden und zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz oder einen -speicher sowie Kriterien für die Feststellung der Systemdienlichkeit, die insbesondere die Standortwahl und Betriebsweise der Elektrolyseure beeinflussen,
- h)
- Anforderungen an den Bezug des eingesetzten Stroms, die Verwendung des produzierten Grünen Wasserstoffs und die Nutzung von Abwärme.
§ 96a Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, für Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln:
- 1.
- von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen für die Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen; dies kann für alle in einem Gebotstermin zur Ausschreibung kommenden zentral voruntersuchten Flächen oder für einzelne Flächen geregelt werden,
- 2.
- ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind,
- 3.
- Bestimmungen zu Anzahl und Zeitpunkt von Gebotsterminen,
- 4.
- die Voraussetzungen, den Umfang und die Art der Zahlungsansprüche sowie die Festlegung von Höchstwerten, wobei dieser eine Inflationsanpassung enthalten darf,
- 5.
- einen Anspruch auf Vergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei hinsichtlich Voraussetzungen, Inhalt, Höhe und Dauer von den Vorgaben des