untersuchten Fläche aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Die Eignungsfeststellung nach Satz 1 kann Vorgaben für das spätere Vorhaben beinhalten, wenn andernfalls durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der Kriterien und Belange nach § 10 Absatz 2 zu besorgen sind. Die Vorgaben für das spätere Vorhaben nach Satz 3 können insbesondere die Bauausführung, die Art und den Umfang der Bebauung der Fläche, die Lage der Bebauung auf der Fläche sowie den Betrieb der Windenergieanlagen auf See betreffen. Zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 wird ermächtigt
1.
bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ohne Zustimmung des Bundesrates und
2.
bei Flächen im Küstenmeer die Landesregierung des Landes, in dem sich das Küstenmeer befindet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 5 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. Sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen hat, kann die Bundesnetzagentur diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weiter übertragen. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von einer Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die Eignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die Informationen nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich‑
keitsprüfung zur Einsicht aus. Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 98 bekannt.
(6) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 nicht geeignet ist, macht die für die Voruntersuchung zuständige Stelle dieses Ergebnis nach § 98 bekannt. Sie übermittelt dieses Ergebnis schriftlich oder elektronisch dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber. Es erfolgt eine Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans nach § 8.
(7) Lässt die Bundesnetzagentur die zentrale Voruntersuchung nach § 11 Absatz 1 durch eine andere Behörde im Auftrag wahrnehmen, übermittelt diese zum Abschluss des Verfahrens die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen aus der zentralen Voruntersuchung und die festgestellte zu installierende Leistung nach Absatz 5 unverzüglich im Anschluss an die Bekanntmachung nach Absatz 5 an die Bundesnetzagentur, sofern die Eignung der Fläche festgestellt wurde. Die Übermittlung kann elektronisch erfolgen.
§ 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-​Anbindungsleitungen Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-​Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der ausgeschriebenen Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.