§ 13 WindSeeG - Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen
§ 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der ausgeschriebenen Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.