2.
in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 3 000 und 5 000 Megawatt und
3.
ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000 Megawatt.
Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.
(2) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 wird beginnend mit dem Jahr 2027 grundsätzlich zur Hälfte auf die zentral voruntersuchten Flächen und zur Hälfte auf die nicht zentral voruntersuchten Flächen verteilt. Die zur Ausschreibung kommenden Flächen sollen dabei grundsätzlich jeweils eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.
(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.
(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.
§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1.
„Cluster“ die im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Räume für Windenergieanlagen auf See,
2.
„clusterinterne Kapazitätsknappheit“ die Überschreitung der Kapazität, die auf einer vorhandenen oder im bestätigten Offshore-​Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-​Anbindungsleitung für die bestehenden Projekte in einem Cluster zur Verfügung steht; als clusterinterne Knappheit gilt
es auch, wenn bei einer clusterübergreifenden Anbindung, die in dem vorbehaltlos bestätigten Offshore-​Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehen ist, die Kapazität durch ein bestehendes Projekt aus einem anderen Cluster überschritten wird, das ausnahmsweise über eine solche clusterübergreifende Anbindung angeschlossen werden kann,
3.
„Gebiete“ Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden,
4.
„Flächen“ Bereiche innerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden sollen und für die deshalb eine gemeinsame Ausschreibung erfolgt,
5.
„Offshore-​Anbindungsleitungen“ Anbindungsleitungen von den Netzverknüpfungspunkten an Land zu
a)
den Verknüpfungspunkten zur direkten Anbindung von Windenergieanlagen auf See an die Konverter-​ oder Umspannplattformen der Übertragungsnetzbetreiber oder
b)
den Umspannanlagen der Betreiber von Windenergieanlagen auf See,
jeweils einschließlich der land- und seeseitig erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen, die unmittelbar und ausschließlich der Errichtung und dem Betrieb der Anbindungsleitungen im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen,
6.
„Pilotwindenergieanlage auf See“ die jeweils ersten drei Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit denen nachweislich eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser,