Abschnitt 2. Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen

§ 16 Bekanntmachung der Ausschreibungen Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens vier Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
den Gebotstermin,
2.
das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a,
3.
die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen,
4.
für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-​Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-​Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter-​ oder die Umspannplattform erfolgen soll,
5.
den Höchstwert nach § 19,
6.
die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,
7.
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen,
8.
einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung und
9.
die Regeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens nach § 22 Absatz 1.
§ 17 Anforderungen an Gebote (1) Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2a des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes,
2.
die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung von Unterlagen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden ist,
3.
den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit höchstens zwei Nachkommastellen,
4.
die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot abgegeben wird, und
5.
einen Nachweis, dass für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens nach § 16 Satz 2 Nummer 2 durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarktet wird; der Nachweis wird erbracht durch eine oder mehrere beidseitige unterzeichnete Erklärungen mit einem anderen Unternehmen, künftig einen Liefervertrag abzuschließen.
(2) Ein Gebot kann nur auf eine von der Bundesnetzagentur ausgeschriebenen Fläche abgegeben werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben.
(3) § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf.