- verbindlichen Fertigstellungstermins nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes und
- b)
- zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 69 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Fläche nach § 35 kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat.
Abschnitt 4. (weggefallen)
Unterabschnitt 1. (weggefallen)
Unterabschnitt 2. (weggefallen)
Abschnitt 5. Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen
Unterabschnitt 1. Besondere Ausschreibungsbedingungen
§ 50 Bekanntmachung der Ausschreibung Die zuständige Stelle macht die Ausschreibungen spätestens fünf Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a,
- 3.
- die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen,
- 4.
- für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1