§ 38 WindSeeG - Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
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§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne ZuschlagDie Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat.