(6) Der Beitrag zur Fachkräftesicherung nach Absatz 1 Nummer 5 wird anhand des Verhältnisses der Auszubildenden zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe bewertet. Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das bezogen auf die Gesamtzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten den höchsten Anteil an Auszubildenden hat. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Auszubildendenquote zur Auszubildendenquote des Gebots mit der höchsten Auszubildendenquote, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Bei der Berechnung der Auszubildenden und der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist auf den Bieter, mit dem Bieter verbundene Unternehmen und die Unternehmen, die für den Bieter die Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen auf See übernehmen sollen, abzustellen. Der Bieter hat die Anzahl der Auszubildenden und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten durch eine Eigenerklärung zu versichern. Auszubildende werden auf Anforderung über die Vorlage eines anonymisierten Ausbildungsvertrags oder auf vergleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte werden auf Anforderung über die Vorlage von anonymisierten Arbeitsverträgen oder auf vergleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen.
§ 54 Zuschlagsverfahren (1) Die zuständige Stelle führt bei jeder Ausschreibung das folgende Verfahren durch:
1.
sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin,
2.
sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach § 51,
3.
sie bewertet die Gebote nach § 53,
4.
sie sortiert die Gebote entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl nach § 53 in absteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl, und
5.
sie erteilt spätestens vier Monate nach dem Gebotstermin für die jeweilige Fläche dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl den Zuschlag.
Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 52 Absatz 2 Satz 2.
(2) Im Falle eines Punktgleichstandes mehrerer Bieter nach den Kriterien in § 53 erhält das Gebot mit der höchsten gebotenen Zahlung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Zuschlag. Wenn mehrere Bieter eine Zahlung in derselben Höhe für dieselbe ausgeschriebene Fläche geboten haben, gibt die zuständige Stelle den Bietern dieser Gebote die Möglichkeit, innerhalb einer von der zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist eine höhere Zahlung zu bieten. Werden erneut mehrere gleiche Zahlungen geboten, geht die zuständige Stelle erneut nach Satz 2 vor.
(3) Die zuständige Stelle erfasst für jedes Gebot die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie für das Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl zusätzlich den Zuschlag.
§ 55 Rechtsfolgen des Zuschlags (1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 54 hat der bezuschlagte Bieter
1.
das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche, wobei die Informationen und die Eignungsfeststellung der Voruntersuchung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen,
2.
im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge Anspruch auf