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§ 104 WindSeeG - Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Stand 31.12.2022
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§ 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.