§ 25 WindSeeG - Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Teilen
§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne ZuschlagDie Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 20 oder § 21 erhalten hat.