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§ 35 WindSeeG - Flächenbezug des Zuschlags
Stand 11.03.2021
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§ 35 Flächenbezug des Zuschlags
Die Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standortangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt.