§ 36 WindSeeG - Zuschlagswert und anzulegender Wert
§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert (1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.
(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.