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§ 36 WindSeeG - Zuschlagswert und anzulegender Wert
Stand 11.03.2021
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§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.
(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.