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§ 56 WindSeeG - Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Stand 31.12.2022
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§ 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten hat.