§ 63 Ausübung des Eintrittsrechts (1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung seines Eintrittsrechts spätestens vier Wochen nach Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche, - 1.
gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für sein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklärung das bestehende Projekt benannt sein muss, und
- 2.
die erforderliche Sicherheit nach § 52 leisten.
(2) Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausgeübt werden. Eine teilweise Ausübung ist unzulässig.