§ 75 WindSeeG - Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen
§ 75 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 98 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.