§ 97 WindSeeG - Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 97 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.