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§ 97 WindSeeG - Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte
Stand 31.12.2022
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§ 97 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte
Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.