§ 20 EMFV - Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 20 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. § 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.