(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
§ 10 Übergangsvorschriften (1) Die Anforderungen des § 9 Absatz 1 gelten nicht für Abfallbeauftragte, die am 1. Juni 2017 bereits bestellt worden sind. Die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 2 ist spätestens am 1. Juni 2019 erstmals zu erfüllen.
(2) Abfallbeauftragte, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erstmals bestellt werden, haben die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 spätestens am 1. Juni 2019 zu erfüllen.

Die Lehrgänge sollen Kenntnisse vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten bei dem Anlagenbetreiber oder Besitzer nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den der Abfallbeauftragte in für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsamen Angelegenheiten beraten soll, erforderlich sind. In diesem
Rahmen sollen Grundkenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt werden:
I. Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik
1.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
a)
den Anwendungsbereich,
b)
die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
c)
die Abfallhierarchie,
d)
die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen),
e)
die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
f)
die Überlassungspflichten,
g)
das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
h)
die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
i)
die Beauftragung Dritter,
j)
die Produktverantwortung,
k)
die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,
l)
die abfallrechtliche Überwachung,
m)
die Register- und Nachweispflichten,
n)
das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
o)
die Kennzeichnung von Fahrzeugen,
p)
die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,
q)
die Bußgeldvorschriften,
2.
die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,
3.
die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere
a)
das Elektro- und Elektronikgerätegesetz,
b)
das Batteriegesetz und