4.
die von der Entsorgergemeinschaft mit der Überprüfung der Mitgliedsbetriebe beauftragten Sachverständigen die Anforderungen nach den §§ 17 bis 20 erfüllen.
(2) Die Anerkennungsbehörde trifft ihre Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Anforderung des § 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erfüllt ist, im Benehmen mit den Überwachungsbehörden. Dazu übersendet sie der Überwachungsbehörde die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung. Die Überwachungsbehörde hat sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber der Anerkennungsbehörde zu äußern.
(3) Die Anerkennung als Entsorgergemeinschaft kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen und Auflagenvorbehalten verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen sicherzustellen.
(4) Die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft kann widerrufen werden,
1.
wenn mit der Anerkennung eine Auflage verbunden ist und die Entsorgergemeinschaft diese Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihr gesetzten Frist erfüllt hat,
2.
wenn die Anerkennungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erteilen,
3.
wenn die Entsorgergemeinschaft ihre Pflichten aus der Satzung oder sonstigen Regelung nicht ordnungsgemäß wahrnimmt,
4.
wenn die Entsorgergemeinschaft ihre Pflichten nach § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung nicht erfüllt oder
5.
um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu verhindern oder zu beseitigen.

Abschnitt 6. Anforderungen an Sachverständige und Kontrolle der Sachverständigen

§ 17 Zuverlässigkeit von Sachverständigen (1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Sachverständige auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person
1.
wegen Verletzung der Vorschriften
a)
des Strafrechts über Eigentums-​ und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten, gemeingefährliche Delikte oder Umweltdelikte,
b)
des Immissionsschutz-​, Abfall-​, Wasser-​, Natur-​ und Landschaftsschutz-​, Chemikalien-​, Gentechnik-​ oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
c)
des Lebensmittel-​, Arzneimittel-​, Pflanzenschutz-​ oder Infektionsschutzrechts,
d)
des Gewerbe-​, Arbeitsschutz-​ oder Gefahrgutrechts oder
e)
des Betäubungsmittel-​, Waffen-​ oder Sprengstoffrechts
innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Strafe verurteilt oder in den Fällen der Buchstaben b bis e mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist,
2.
wiederholt oder grob pflichtwidrig
a)
gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b bis e verstoßen hat oder