1.
der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 18 des Umweltauditgesetzes, oder
2.
die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation nach § 10 des Umweltauditgesetzes
für den Unternehmensbereich der Abteilung 38 (Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung) oder der Abteilung 39 (Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 18 des Umweltauditgesetzes, besitzt.
(2) Im Fall der Zulassung nur für den Unternehmensbereich der Abteilung 39 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ist die Tätigkeit als Sachverständiger auf die Überprüfung von Betrieben beschränkt, die unter diesen Unternehmensbereich fallen.
§ 21 Kontrolle der Sachverständigen (1) Die technische Überwachungsorganisation und die Entsorgergemeinschaft haben durch Kontrollen sicherzustellen, dass die von ihnen be‑
auftragten Sachverständigen die Anforderungen der §§ 17 bis 20 erfüllen.
(2) Die technische Überwachungsorganisation hat der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
1.
die Beauftragung eines neuen Sachverständigen und
2.
die Beendigung der Beauftragung eines bisherigen Sachverständigen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 sind der Mitteilung Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen beizufügen. Im Übrigen hat die technische Überwachungsorganisation der Zustimmungsbehörde und hat die Entsorgergemeinschaft der Anerkennungsbehörde Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen durch die von ihnen beauftragten Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die technische Überwachungsorganisation und die Entsorgergemeinschaft haben sicherzustellen, dass jeder von ihnen beauftragte Sachverständige mindestens alle drei Jahre bei einem Vor-​Ort-Termin durch einen weiteren Sachverständigen oder durch einen geeigneten Mitarbeiter der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft begleitet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 des Umweltauditgesetzes besitzt.