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§ 23 EfbV - Überwachungsbericht
Stand 28.05.2021
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§ 23 Überwachungsbericht
Der Sachverständige dokumentiert den Verlauf und das Ergebnis der Überprüfung gegenüber dem Betrieb schriftlich in einem Überwachungsbericht. Der Mindestinhalt des Überwachungsberichts ergibt sich aus Anlage 2.