§ 23 EfbV - Überwachungsbericht
§ 23 Überwachungsbericht Der Sachverständige dokumentiert den Verlauf und das Ergebnis der Überprüfung gegenüber dem Betrieb schriftlich in einem Überwachungsbericht. Der Mindestinhalt des Überwachungsberichts ergibt sich aus Anlage 2.
Diskussion zu § 23 EfbV
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28.07.2025 21:55