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§ 25 EfbV - Gestaltung des Zertifikats
Stand 28.05.2021
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§ 25 Gestaltung des Zertifikats
Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 zu entsprechen.