Sicherheitszwecken verwendet werden, und der zugehörigen Funkdienste,
2.
zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze,
3.
zum Schutz von Leib oder Leben einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert,
4.
zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder anderer Gesetze mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen.
Die Bundesnetzagentur kann diese Maßnahmen sowohl gegen den Betreiber als auch gegen den Eigentümer eines Betriebsmittels richten.
(3) Wenn an einem bestimmten Ort Probleme mit der elektromagnetischen Verträglichkeit eines Betriebsmittels bestehen oder vorhersehbar sind, ohne dass die Voraussetzungen für Maßnahmen nach Absatz 2 vorliegen, so ist die Bundesnetzagentur befugt,
1.
unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung der Ursache für die Probleme zu treffen und
2.
Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen.
Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Bei allen Maßnahmen aufgrund von Problemen mit der elektromagnetischen Verträglichkeit arbeitet die Bundesnetzagentur mit den Beteiligten zusammen. Sie legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde und kann insbesondere die geltenden technischen Normen heranziehen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zum Schutz öffentlicher
Telekommunikationsnetze sowie zum Schutz von Sende- und Empfangsanlagen zu treffen, die in definierten Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben werden.
§ 28 Besondere Eingriffsbefugnisse bei der Störungsbearbeitung (1) Besteht aufgrund einer elektromagnetischen Störung
1.
eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert,
2.
eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder
3.
eine Beeinträchtigung eines zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgerätes,
so sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von dem Inhalt und den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen, sofern die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege zu ermitteln ist; die Aufzeichnung des Inhalts ist unzulässig. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Satzes 1 eingeschränkt.
(2) In Fällen des Absatzes 1 sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, Grundstücke, Räumlichkeiten und Wohnungen zu betreten, auf oder in denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Ursache störender Aussendungen zu vermuten ist. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den verantwortlichen Bediensteten der Bundesnetzagentur schriftlich angeordnet werden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen erfolgen, es sei denn, die Maßnahme würde dadurch unangemessen verzögert. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel