10.
entgegen § 13 Absatz 1 ein Gerät auf dem Markt bereitstellt,
11.
entgegen § 15 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,
12.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine technische Dokumentation nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält oder
13.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 9 oder 10 bezieht, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.

Abschnitt 7. Schlussbestimmungen

§ 34 Übergangsbestimmungen (1) Geräte, die den Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 9 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, dürfen weiter auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb genommen werden.
(2) Ortsfeste Anlagen dürfen so lange weiter betrieben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Änderungen müssen gemäß
§ 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 dokumentiert werden.