§ 32 EMVG - Vorverfahren
§ 32 Vorverfahren (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.
Diskussion zu § 32 EMVG
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25.07.2025 01:15