§ 8 TKTransparenzV - Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen
§ 8 Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen (1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse
1.
direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage darstellen und
2.
so bereithalten, dass sie auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können.
(2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten.