untersucht und konkretisiert werden mit dem Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis des am 31. Dezember 2016 für die Eingliederungshilfe geltenden Rechts beizubehalten und Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 zu geben.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht in den Jahren 2020 und 2021, welcher Anteil den Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, denen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 der nach Artikel 13 Nummer 15 geltenden Fassung anerkannt werden, von dem nach § 28 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an sie gezahlten Regelsatz zur eigenverantwortlichen Deckung von durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarfen zur Verfügung steht, und berichtet im Jahr 2022 dem Bundestag und dem Bundesrat über das Ergebnis der Untersuchung.
(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berichtet dem Bundestag und dem Bundesrat in den Jahren 2018, 2019 und 2022 zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4.
Art. 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2018 in Kraft.
Gleichzeitig treten das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, und die Budgetverordnung vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1055) außer Kraft.
(2) Die Artikel 2, 7 Nummer 4a, die Artikel 18, 22 und 25 Absatz 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Die Artikel 11 und 16 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
(4) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft
1.
in Artikel 1 Teil 2 die Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11 mit Ausnahme von § 94 Absatz 1,
2.
Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 13a,
3.
Artikel 9,
4.
Artikel 10 Nummer 3,
5.
die Artikel 13, 15 und 20.
Gleichzeitig tritt die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.
(5) Artikel 25a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 verkündet wurde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut von § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.